Art. 3 Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich - Aufteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden
Art. 3 Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich · Aufteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden
1. Die Einzahlung in oder die Auszahlung aus dem Ressourcenausgleich des interkantonalen Finanzausgleichs wird in einem ersten Schritt zwischen dem Kanton und allen Einwohnergemeinden im Verhältnis der Summe des nach Art. 2 dieser Verordnung ermittelten Steuerertrags aufgeteilt nach
a. Kanton: Bemessungsgrundlage gemäss Art. 2 dieser Verordnung;
b. Einwohnergemeinden: Der in der jeweiligen Einwohnergemeinde erzielte Steuerertrag gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung, aufgerechnet mit dem entsprechenden Einwohnergemeindesteuerfuss bei den natürlichen Personen, zuzüglich dem Ertrag der juristischen Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b dieser Verordnung, aufgerechnet auf den Einwohnergemeindeanteil. In der Einwohnergemeinde Engelberg werden die Beiträge der Einwohnergemeinde an das Benediktinerkloster und die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde in Abzug gebracht.