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630.51 CH-OW

Art. 2 Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich - Bemessungsgrundlage der Beteiligung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich · Bemessungsgrundlage der Beteiligung

1. Bemessungsgrundlage für die Aufteilung des Ressourcenausgleichs nach Art. 1 dieser Verordnung ist

a. der Kantonssteuerertrag der natürlichen Personen pro Einwohnergemeinde (Einkommens- und Vermögenssteuer) gemäss Steuergesetz;

b. der Kantonssteuerertrag der juristischen Personen pro Einwohnergemeinde (Ertrags- und Kapitalsteuer) gemäss Steuergesetz;

c. der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer.

2. Bei der Bemessungsgrundlage gemäss Absatz 1 gilt der Durchschnitt der für die Berechnung des Ressourcenausgleichs des interkantonalen Finanzausgleichs zugrunde liegenden drei Jahre.

3. Als Kantonssteuerertrag im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und b gilt der in der Staatsrechnung verbuchte Ertrag, reduziert um erlassene und uneinbringlich abgeschriebene Steuern und Wertberichtigungen auf Steuern.

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