Art. 2 Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich - Bemessungsgrundlage der Beteiligung
Art. 2 Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich · Bemessungsgrundlage der Beteiligung
1. Bemessungsgrundlage für die Aufteilung des Ressourcenausgleichs nach Art. 1 dieser Verordnung ist
a. der Kantonssteuerertrag der natürlichen Personen pro Einwohnergemeinde (Einkommens- und Vermögenssteuer) gemäss Steuergesetz;
b. der Kantonssteuerertrag der juristischen Personen pro Einwohnergemeinde (Ertrags- und Kapitalsteuer) gemäss Steuergesetz;
c. der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer.
2. Bei der Bemessungsgrundlage gemäss Absatz 1 gilt der Durchschnitt der für die Berechnung des Ressourcenausgleichs des interkantonalen Finanzausgleichs zugrunde liegenden drei Jahre.
3. Als Kantonssteuerertrag im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und b gilt der in der Staatsrechnung verbuchte Ertrag, reduziert um erlassene und uneinbringlich abgeschriebene Steuern und Wertberichtigungen auf Steuern.