630.1
FIAGLFINMA
CH-OW
Art. 9 Finanzausgleichsgesetz (FiAG) - Kriterien für den Lastenausgleich
Lastenausgleich
Art. 9 FiAG · Kriterien für den Lastenausgleich
1. Anspruch auf den Lastenausgleich haben jene Einwohnergemeinden, deren Normaufwand für die Volksschule je Einwohner höher ist als der Durchschnitt aller Einwohnergemeinden.
2. Der Normaufwand errechnet sich aufgrund der Anzahl Schüler und Schülerinnen, für welche die Einwohnergemeinde zahlt, multipliziert mit einer je nach Schulstufe festgelegten Durchschnittskostenpauschale dividiert mit der Anzahl der Einwohner einer Einwohnergemeinde; der Regierungsrat legt je eine Durchschnittskostenpauschale für den Kindergarten, die Primar- und die Orientierungsschule fest.