630.1
FIAGLFINMA
CH-OW
Art. 7 Finanzausgleichsgesetz (FiAG) - Finanzierung des Ressourcenausgleichs
Ressourcenausgleich
Art. 7 FiAG · Finanzierung des Ressourcenausgleichs
1. Liegt der Ressourcenindex einer Einwohnergemeinde über 85 Prozent des durchschnittlichen kantonalen Ressourcenindexes, so ist sie ausgleichspflichtig.
2. Der Gesamtbeitrag der ausgleichspflichtigen Einwohnergemeinden in den Ressourcenausgleich entspricht der Beitragssumme die benötigt wird, um den Ausgleichsbeitrag zu finanzieren. Die ausgleichspflichtigen Einwohnergemeinden beteiligen sich im Verhältnis ihrer Ressourcenpotenziale an der Finanzierung.
3. ...