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630.1 FIAGLFINMA CH-OW

Art. 6 Finanzausgleichsgesetz (FiAG) - Berechnung Ressourcenausgleich

Ressourcenausgleich
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Art. 6 FiAG · Berechnung Ressourcenausgleich

1. Liegt der Ressourcenindex einer Einwohnergemeinde unter der Mindestausstattung, so ist sie ausgleichsberechtigt.

1a. Die für die Berechnung des Ressourcenausgleichs massgebende Einwohnerzahl basiert auf der ständigen Wohnbevölkerung sowie dem Bestand an Zweitwohnungen der entsprechenden Einwohnergemeinde. Der Zweitwohnungsbestand wird mit 20 Prozent zur massgebenden Einwohnerzahl dazugezählt.

2. Der Ausgleichsbetrag berechnet sich wie folgt: Vom Wert der Mindestausstattung je Einwohner gemäss Art. 3 dieses Gesetzes wird das Ressourcenpotenzial der ausgleichsberechtigten Einwohnergemeinde je Einwohner abgezogen; das Ergebnis wird mit der Einwohnerzahl der ausgleichsberechtigten Einwohnergemeinde multipliziert.

3. Übersteigt die Summe des Ausgleichsbetrags für die Mindestausstattung von 85 Prozent die Summe von 6 Millionen Franken, so wird die Mindestausstattung herabgesetzt. Die Herabsetzung berechnet sich nach der Formel 85 - (((A / 1 000 000) - 6) / 2), wobei A für die Summe des Ausgleichsbetrags bei einer Mindestausstattung von 85 Punkten steht.

4. Erfolgt eine Kürzung des Ausgleichsbetrags gemäss Absatz 3, so wird der gekürzte Ausgleichsbetrag um das prozentuale Wachstum des Ressourcenpotenzials aller Einwohnergemeinden zum Vorjahreswert erhöht. Ist die Veränderung zum Vorjahr negativ, findet keine weitere Anpassung des gekürzten Ausgleichsbetrags statt.

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