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630.1 FIAGLFINMA CH-OW

Art. 5 Finanzausgleichsgesetz (FiAG) - Mindestausstattung

Ressourcenausgleich
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Art. 5 FiAG · Mindestausstattung

1. Die Mindestausstattung bezeichnet den Prozentsatz des durchschnittlichen kantonalen Ressourcenindexes (100%), bis zu welchem ein Ressourcenausgleich zu erfolgen hat.

2. Die Mindestausstattung beträgt 85 Prozent; vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 3 dieses Gesetzes.

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