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630.1 FIAGLFINMA CH-OW

Art. 3 Finanzausgleichsgesetz (FiAG) - Grundsatz

Ressourcenausgleich
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Art. 3 FiAG · Grundsatz

1. Mit dem Ressourcenausgleich wird den Einwohnergemeinden eine Mindestausstattung an nicht zweckgebundenen Finanzmitteln garantiert. Damit sollen die Unterschiede in der Steuerkraft und in der Steuerbelastung vermindert werden.

2. Der Ressourcenausgleich wird aufgrund des Ressourcenpotenzials der Einwohnergemeinden bemessen.

3. ...

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