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630.1 FIAGLFINMA CH-OW

Art. 18 Finanzausgleichsgesetz (FiAG) - Evaluation

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 18 FiAG · Evaluation

1. Der Regierungsrat beobachtet und analysiert die Entwicklung des innerkantonalen Finanzausgleichs und erstattet darüber dem Kantonsrat und den Gemeinden in der Regel alle vier Jahre Bericht und Antrag auf allfällige Massnahmen.

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