Art. 16 Finanzausgleichsgesetz (FiAG) - Kürzung, Verweigerung und Rückforderung von Finanzausgleichsbeiträgen
Art. 16 FiAG · Kürzung, Verweigerung und Rückforderung von Finanzausgleichsbeiträgen
1. Finanzausgleichsbeiträge können vom Regierungsrat gekürzt werden, wenn Einwohnergemeinden
a. in ihrem Finanzhaushalt den Geboten von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht Rechnung tragen;
b. gegen die Vorschriften des Finanzhaushaltsgesetzes verstossen;
c. Ausgaben decken, die mit anderen Mitteln bestritten werden können;
d. Aufgaben allein übernehmen, die bei Zusammenarbeit mehrerer Einwohnergemeinden offensichtlich wirtschaftlicher erfüllt werden können;
e. Ausgaben, Beteiligungen und Beiträge beschliessen, die ausserhalb ihres Aufgabenbereichs liegen.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Regierungsrat bereits ausbezahlte Finanzausgleichsbeiträge zurückfordern.
3. Ein durch Kürzung oder Rückforderung frei werdender Anteil ist nach den Kriterien des Strukturausgleichs des betreffenden Verteiljahres auf die übrigen Einwohnergemeinden zu verteilen.