630.1
FIAGLFINMA
CH-OW
Art. 14 Finanzausgleichsgesetz (FiAG) - Berechnungsgrundlage
Berechnungsgrundlagen und Auszahlung der Finanzausgleichsbeiträge
Art. 14 FiAG · Berechnungsgrundlage
1. Die Finanzausgleichsbeiträge werden jährlich aufgrund der neusten statistischen Grundlagen, die zum Zeitpunkt der Beitragsberechnung verfügbar sind, errechnet und vom Regierungsrat festgelegt.
2. Als massgebende Einwohnerzahl gilt der Stand der Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des Vorjahrs.