630.1
FIAGLFINMA
CH-OW
Art. 13 Finanzausgleichsgesetz (FiAG) - Dotation, Anpassung und Finanzierung des Strukturausgleichs
Strukturausgleich
Art. 13 FiAG · Dotation, Anpassung und Finanzierung des Strukturausgleichs
1. Der Strukturausgleich wird finanziert durch jährliche Beiträge des Kantons in der Höhe von 2,9 Millionen Franken. Der Betrag ist indexiert, wobei auf die letzte jeweilige Teuerung per November abgestellt wird (Landesindex der Konsumentenpreise, Basis November 2024). Der Betrag von 2,9 Millionen Franken darf dabei nicht unterschritten werden.