630.1
FIAGLFINMA
CH-OW
Art. 12 Finanzausgleichsgesetz (FiAG) - Kriterien für den Strukturausgleich
Strukturausgleich
Art. 12 FiAG · Kriterien für den Strukturausgleich
1. Anspruch auf einen Strukturausgleich haben jene Einwohnergemeinden, deren Einwohnerzahl (ständige Wohnbevölkerung) tiefer ist als der Durchschnitt aller Einwohnergemeinden.
2. Massgebend für die Verteilung des Strukturausgleichs ist die Differenz zwischen der Einwohnerzahl der Einwohnergemeinde und der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Einwohnergemeinden. Der Strukturausgleich wird im Verhältnis dieser Differenz auf die berechtigten Einwohnergemeinden verteilt.