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630.1 FIAGLFINMA CH-OW

Art. 11 Finanzausgleichsgesetz (FiAG) - Grundsatz

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Art. 11 FiAG · Grundsatz

1. Der Kanton gewährt den Einwohnergemeinden, die aufgrund ihrer Wohnbevölkerung überdurchschnittlich belastet sind, einen finanziellen Ausgleich.

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