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630.1 FIAGLFINMA CH-OW

Art. 10 Finanzausgleichsgesetz (FiAG) - Dotation, Anpassung und Finanzierung des Lastenausgleichs

Lastenausgleich
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Art. 10 FiAG · Dotation, Anpassung und Finanzierung des Lastenausgleichs

1. Der Lastenausgleich wird finanziert durch jährliche Beiträge des Kantons in der Höhe von 1,6 Millionen Franken. Der Betrag ist indexiert, wobei auf die letzte jeweilige Teuerung per November abgestellt wird (Landesindex der Konsumentenpreise, Basis November 2024). Der Betrag von 1,6 Millionen Franken darf dabei nicht unterschritten werden, vorbehalten bleibt eine Kürzung aufgrund von Absatz 4.

2. Auszugleichen ist die Unterdeckung, die sich aus der Differenz des Normaufwands einer Einwohnergemeinde zum Durchschnittsnormaufwand pro Einwohner aller Gemeinden, multipliziert mit der Einwohnerzahl (ständige Wohnbevölkerung) der ausgleichsberechtigten Einwohnergemeinde, ergibt.

3. Übersteigt der errechnete Lastenausgleich gemäss Absatz 2 die gemäss Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mittel, so wird der Lastenausgleich der anspruchsberechtigten Einwohnergemeinden anteilsmässig gekürzt.

4. Übersteigen die verfügbaren Mittel gemäss Absatz 1 die auszugleichende Unterdeckung gemäss Absatz 2, so wird maximal der für den Ausgleich der Unterdeckung benötigte Betrag ausgeschüttet.

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