Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
630.1 FIAGLFINMA CH-OW

Art. 1 Finanzausgleichsgesetz (FiAG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 FiAG · Zweck

1. Der Finanzausgleich bezweckt

a. eine Verringerung der Unterschiede der Steuerbelastung zwischen den Einwohnergemeinden;

b. eine Reduktion überdurchschnittlicher finanzieller Lasten der Einwohnergemeinden durch die Volksschule;

c. eine Stärkung der finanziellen Autonomie und Selbstverantwortung der Einwohnergemeinden.

Finanzausgleichsgesetz (FiAG) - Zweck Art. 2 FiAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →