630.1
FIAGLFINMA
CH-OW
Art. 1 Finanzausgleichsgesetz (FiAG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 FiAG · Zweck
1. Der Finanzausgleich bezweckt
a. eine Verringerung der Unterschiede der Steuerbelastung zwischen den Einwohnergemeinden;
b. eine Reduktion überdurchschnittlicher finanzieller Lasten der Einwohnergemeinden durch die Volksschule;
c. eine Stärkung der finanziellen Autonomie und Selbstverantwortung der Einwohnergemeinden.