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610.221 SCIIKS CH-OW

Art. 9 Ausführungsbestimmungen über das Interne Kontrollsystem IKS - Berichterstattung

Grundsätze
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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über das Interne Kontrollsystem IKS · Berichterstattung

1. Die IKS-Fachstelle erstellt jährlich einen IKS-Report zuhanden des Regierungsrats. Der Report richtet sich nach dem IKS-Handbuch.

2. Eine zusammenfassende Beurteilung des IKS-Reports ist Bestandteil des Geschäftsberichts.

3. Der IKS-Report kann den Aufsichtskommissionen zur Verfügung gestellt werden.

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