610.221
SCIIKS
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über das Interne Kontrollsystem IKS - Berichterstattung
Grundsätze
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über das Interne Kontrollsystem IKS · Berichterstattung
1. Die IKS-Fachstelle erstellt jährlich einen IKS-Report zuhanden des Regierungsrats. Der Report richtet sich nach dem IKS-Handbuch.
2. Eine zusammenfassende Beurteilung des IKS-Reports ist Bestandteil des Geschäftsberichts.
3. Der IKS-Report kann den Aufsichtskommissionen zur Verfügung gestellt werden.