610.221
SCIIKS
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über das Interne Kontrollsystem IKS - Steuerungs- und Kontrollaktivitäten
Grundsätze
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über das Interne Kontrollsystem IKS · Steuerungs- und Kontrollaktivitäten
1. Die finanziellen Risiken der kantonalen Verwaltungseinheiten werden in Prozessen, durch die IT sowie auf Führungsebene durch angemessene Steuerungs- und Kontrollaktivitäten auf ein akzeptables Mass reduziert.
2. Soweit möglich und wirtschaftlich, sind präventive und automatisierte Steuerungs- und Kontrollaktivitäten einzusetzen.
3. Die Steuerungs- und Kontrollaktivitäten sind nach Möglichkeit in die bestehenden Abläufe zu integrieren.