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610.221 SCIIKS CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über das Interne Kontrollsystem IKS - Steuerungs- und Kontrollaktivitäten

Grundsätze
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über das Interne Kontrollsystem IKS · Steuerungs- und Kontrollaktivitäten

1. Die finanziellen Risiken der kantonalen Verwaltungseinheiten werden in Prozessen, durch die IT sowie auf Führungsebene durch angemessene Steuerungs- und Kontrollaktivitäten auf ein akzeptables Mass reduziert.

2. Soweit möglich und wirtschaftlich, sind präventive und automatisierte Steuerungs- und Kontrollaktivitäten einzusetzen.

3. Die Steuerungs- und Kontrollaktivitäten sind nach Möglichkeit in die bestehenden Abläufe zu integrieren.

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