610.221
SCIIKS
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über das Interne Kontrollsystem IKS - Risikoorientierung
Grundsätze
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über das Interne Kontrollsystem IKS · Risikoorientierung
1. Die kantonalen Verwaltungseinheiten gestalten das IKS so aus, dass ihre wesentlichen finanziellen Risiken abgedeckt sind. Bei Schnittstellen zu anderen kantonalen Verwaltungseinheiten werden die Zuständigkeiten für die Prozessrisiken und -kontrollen definiert.
2. Angestrebt wird eine angemessene Sicherheit unter Berücksichtigung der Kosten-/Nutzenabwägung.