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610.221 SCIIKS CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über das Interne Kontrollsystem IKS - Risikoorientierung

Grundsätze
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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über das Interne Kontrollsystem IKS · Risikoorientierung

1. Die kantonalen Verwaltungseinheiten gestalten das IKS so aus, dass ihre wesentlichen finanziellen Risiken abgedeckt sind. Bei Schnittstellen zu anderen kantonalen Verwaltungseinheiten werden die Zuständigkeiten für die Prozessrisiken und -kontrollen definiert.

2. Angestrebt wird eine angemessene Sicherheit unter Berücksichtigung der Kosten-/Nutzenabwägung.

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