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610.221 SCIIKS CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen über das Interne Kontrollsystem IKS - Verantwortlichkeiten

Organisation
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über das Interne Kontrollsystem IKS · Verantwortlichkeiten

1. Dem Regierungsrat obliegt die Gesamtverantwortung für das IKS.

2. Das Finanzdepartement ist für die fachliche Führung (IKS-Fachstelle) verantwortlich und stellt die notwendigen Instrumente zur Verfügung.

3. Im Finanzdepartement wird die IKS-Fachstelle dem Departementssekretariat zugeordnet. Sie nimmt die fachlichen und verwaltungseinheitsübergreifenden Aufgaben wahr und stellt ein risikoorientiertes IKS sicher, in dem sie auf Basis der finanziellen Planung, der Buchführung und der finanziellen Berichterstattung die Schnittstellen zu anderen kantonalen Verwaltungseinheiten definiert.

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