Art. 2 Ausführungsbestimmungen über das Interne Kontrollsystem IKS - Definition, Zielsetzung
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über das Interne Kontrollsystem IKS · Definition, Zielsetzung
1. Das IKS ist ein in die Arbeits- und Betriebsabläufe einer kantonalen Verwaltungseinheit eingebetteter Prozess, der von den Führungskräften sowie den Mitarbeitenden durchgeführt wird. Es umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.
2. Ziel des IKS ist, bestehende Risiken zu erfassen und zu steuern, um mit ausreichender Gewähr sicherstellen zu können, dass die betreffende kantonale Verwaltungseinheit im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabenstellung die folgenden allgemeinen Ziele erreicht
a. Schutz des Vermögens des Kantons und Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Mittel;
b. Verhinderung oder Aufdeckung von Fehlern und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung;
c. Gewährleistung der Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und einer verlässlichen Berichterstattung;
d. Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen in Bezug auf die Buchstaben a bis c (Compliance);
e. Schaffung eines internen Umfelds zur Verminderung von unbeabsichtigten Fehlern und rechtswidrigem Verhalten.