610.211
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch die Kirchgemeinden - Geldflussrechnung/Finanzierungsrechnung
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch die Kirchgemeinden · Geldflussrechnung/Finanzierungsrechnung
1. Die Erstellung der Geldflussrechnung gemäss Art. 26 FHG sowie deren Ausweis in der Jahresrechnung gemäss Art. 22 FHG sind für die Kirchgemeinden fakultativ. Falls darauf verzichtet wird, ist von den Kirchgemeinden die Berechnung des Finanzierungsüberschusses beziehungsweise -fehlbetrags der Nettoinvestitionen im Anhang zur Jahresrechnung auszuweisen. Die Berechnung erfolgt gemäss nachfolgender Formel
Selbstfinanzierung abzüglich Nettoinvestitionen ergibt den Finanzierungsüberschuss (+) oder den Finanzierungsfehlbetrag (-).