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610.211 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch die Kirchgemeinden - Kennzahlen

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch die Kirchgemeinden · Kennzahlen

1. Die Kirchgemeinden haben folgende Finanzkennzahlen zu berechnen und im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen

a. Nettoverschuldungsquotient;

b. Selbstfinanzierungsgrad;

c. Nettoschuld je Angehörige und Angehöriger der Konfession.

2. Die weiteren Finanzkennzahlen gemäss Art. 35 FHG können fakultativ berechnet und veröffentlicht werden.

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