610.211
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch die Kirchgemeinden - Kennzahlen
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch die Kirchgemeinden · Kennzahlen
1. Die Kirchgemeinden haben folgende Finanzkennzahlen zu berechnen und im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen
a. Nettoverschuldungsquotient;
b. Selbstfinanzierungsgrad;
c. Nettoschuld je Angehörige und Angehöriger der Konfession.
2. Die weiteren Finanzkennzahlen gemäss Art. 35 FHG können fakultativ berechnet und veröffentlicht werden.