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610.211 CH-OW

Kennzahlen

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Die Kirchgemeinden haben folgende Finanzkennzahlen zu berechnen und im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen

a. Nettoverschuldungsquotient;

b. Selbstfinanzierungsgrad;

c. Nettoschuld je Angehörige und Angehöriger der Konfession.

2. Die weiteren Finanzkennzahlen gemäss Art. 35 FHG können fakultativ berechnet und veröffentlicht werden.

1. Die Erstellung der Geldflussrechnung gemäss Art. 26 FHG sowie deren Ausweis in der Jahresrechnung gemäss Art. 22 FHG sind für die Kirchgemeinden fakultativ. Falls darauf verzichtet wird, ist von den Kirchgemeinden die Berechnung des Finanzierungsüberschusses beziehungsweise -fehlbetrags der Nettoinvestitionen im Anhang zur Jahresrechnung auszuweisen. Die Berechnung erfolgt gemäss nachfolgender Formel

Selbstfinanzierung abzüglich Nettoinvestitionen ergibt den Finanzierungsüberschuss (+) oder den Finanzierungsfehlbetrag (-).

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