610.112
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Finanzkennzahlen und die Finanzstatistik - Unterlagen für die Finanzstatistik
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Finanzkennzahlen und die Finanzstatistik · Unterlagen für die Finanzstatistik
1. Die Einwohner- und Kirchgemeinden haben die zur Erstellung der Finanzstatistik nötigen Unterlagen gemäss Art. 101 Abs. 2 FHG der kantonalen Finanzkontrolle zuzustellen.