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610.112 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Finanzkennzahlen und die Finanzstatistik - Unterlagen für die Finanzstatistik

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Finanzkennzahlen und die Finanzstatistik · Unterlagen für die Finanzstatistik

1. Die Einwohner- und Kirchgemeinden haben die zur Erstellung der Finanzstatistik nötigen Unterlagen gemäss Art. 101 Abs. 2 FHG der kantonalen Finanzkontrolle zuzustellen.

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