Limiten der Kennzahlen der 1. Priorität
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Eine gesunde bzw. eine genügende Entwicklung des Finanzhaushalts ist bis zu folgenden Limiten gegeben
a. Nettoverschuldungsquotient
1. bis 100% gut
2. bis 150% genügend
b. Selbstfinanzierungsgrad: gemäss Art. 34 Abs. 3 FHG
c. Zinsbelastungsanteil
1. bis 4% gut
2. bis 9% genügend
1. Die Richtwerte der Kennzahlen der 2. Priorität richten sich grundsätzlich nach dem Handbuch Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeiden HRM2. Sie betragen
a. Nettoschuld in Franken je Einwohnerin und Einwohner
1. unter Fr. 0: Nettovermögen
2. Fr. 0 bis Fr. 1 000: geringe Verschuldung
3. Fr. 1 001 bis Fr. 2 500: mittlere Verschuldung
4. Fr. 2 501 bis Fr. 5 000: hohe Verschuldung
5. über Fr. 5 000: sehr hohe Verschuldung
b. Selbstfinanzierungsanteil
1. über 20%: gut
2. 10% bis 20%: mittel
3. unter 10%: schlecht
c. Kapitaldienstanteil
1. bis 5%: geringe Belastung
2. 5% bis 15%: tragbare Belastung
3. über 15%: hohe Belastung
d. Bruttoverschuldungsanteil
1. bis 50%: sehr gut
2. 50% bis 100%: gut
3. 100% bis 150%: mittel
4. 150% bis 200%: schlecht
5. über 200%: kritisch
e. Investitionsanteil
1. unter 10%: schwache Investitionstätigkeit
2. 10% bis 20%: mittlere Investitionstätigkeit
3. 20% bis 30%: starke Investitionstätigkeit
4. über 30%: sehr starke Investitionstätigkeit
1. Die Einwohner- und Kirchgemeinden haben die zur Erstellung der Finanzstatistik nötigen Unterlagen gemäss Art. 101 Abs. 2 FHG der kantonalen Finanzkontrolle zuzustellen.
1. Diese Ausführungsbestimmungen gelten für den Kanton sowie die Einwohnergemeinden ab der Jahresrechnung 2012 und für die Kirchgemeinden spätestens aber der Jahresrechnung 2015.
2. Auf die Neuberechnung der Finanzkennzahlen nach der neuen Definition des Finanzhaushaltsgesetzes der Jahre vor 2012 als Vorjahresvergleich wird in der Finanzstatistik der Einwohnergemeinden des Kantons Obwalden verzichtet.
3. Auf die Erhebung der Finanzkennzahlen der Jahre vor der Umsetzung des neuen Rechnungslegungsstandards des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 wird bei den Kirchgemeinden verzichtet.
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft.