Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.111 ABFHG CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch den Kanton (AB FHG) - Endvisierung

Haushaltsführung - Zahlungsanweisungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 AB FHG · Endvisierung

1. Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher können darüber hinaus allgemein oder in besonderen Fällen verlangen, dass ihnen Belege zum Endvisum vorgelegt werden. In jedem Fall aber müssen der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher zum Endvisum vorgelegt werden

a. Zahlungsanweisungen zugunsten der Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie der Departementssekretärinnen und -sekretäre selbst (d. h. insbesondere Spesenabrechnungen);

b. * ...

c. Zahlungsanweisungen für gebundene und frei bestimmbare Ausgaben über Fr. 10 000.- im Einzelfall; vorbehalten bleiben weitergehende Ermächtigungen durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher, welche dem Finanzdepartement und der Finanzkontrolle gemäss Art. 4 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen gemeldet werden müssen.

2. Zahlungsanweisungen zugunsten der Visumsberechtigten selbst (d. h. insbesondere Spesenabrechnungen) müssen der vorgesetzten Person zum Endvisum vorgelegt werden. Davon ausgenommen sind Zahlungsanweisungen zugunsten der Regierungsräte und des Landschreibers.

← Art. 5 AB FHG Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch den Kanton (AB FHG) - Zuständigkeit Art. 7 AB FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →