610.111
ABFHG
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch den Kanton (AB FHG) - Zuständigkeit
Haushaltsführung - Zahlungsanweisungsverfahren
Art. 4 AB FHG · Zuständigkeit
1. Die Amtsstellen und Departemenssekretariate sowie die weiteren von der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher bezeichneten Personen sind ermächtigt, in ihrem Zuständigkeitsbereich Zahlungen im Rahmen ihrer Ausgabenbefugnis für gebundene und frei bestimmbare Ausgaben zuhanden der Finanzverwaltung anzuweisen.
2. Die Departemente stellen dem Finanzdepartement und der Finanzkontrolle eine namentliche Liste der Anweisungsberechtigten und ihre von diesen Ausführungsbestimmungen abweichende Anweisungsbefugnis zu.