610.111
ABFHG
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch den Kanton (AB FHG) - Monatsabrechnungen
Haushaltsführung - Abrechnungen mit der Finanzverwaltung
Art. 3 AB FHG · Monatsabrechnungen
1. Die zuständigen Amtsstellen stellen ihre Buchhaltungsabrechnungen der Finanzverwaltung monatlich bis spätestens Mitte des folgenden Monats zu. Die Abrechnungen müssen von den Amtsleitungen visiert werden.
2. Die Finanzverwaltung kann den Abrechnungs-Modus in begründeten Ausnahmefällen quartalsweise bewilligen.
3. Ist die zuständige Stelle mit der Abrechnung um mehr als 14 Tage im Verzug, müssen die Leitung der Finanzverwaltung und die zuständige Amtsleitung durch die Finanzverwaltung informiert werden.