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610.111 ABFHG CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch den Kanton (AB FHG) - Budgetkontrolle

Haushaltsführung - Kreditkontrolle
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Art. 2 AB FHG · Budgetkontrolle

1. Zur Überprüfung und Steuerung des Gesamthaushaltes des Kantons muss eine regelmässige und systematische Budgetkontrolle vollzogen werden.

2. Die Budgetkontrolle durch die Amtsleitungen und die Departementssekretariate erfolgt jeweils per Ende Juni, Ende September und Ende Dezember.

3. Die Budgetkontrolle umfasst im Wesentlichen die gegenüber dem Budget vorliegenden zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen. Für die Kontrolle müssen die Kontoblätter überprüft werden.

4. Wird aufgrund dieser Entwicklung per Jahresabschluss eine Budgetüber- oder -unterschreitung von mehr als Fr. 50 000.- pro Konto erwartet, so muss eine entsprechend erwartete Prognose dieser Position im Buchhaltungssystem der Finanzverwaltung eingesetzt und die entsprechende Begründung angegeben werden. Bei freien Ausgaben muss bei einer Budgetüberschreitung von mehr als Fr. 50 000.- vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen nach Orientierung des Departementsvorstehers bzw. der Departementsvorsteherin und in Absprache mit der Finanzverwaltung ohne Verzug ein Nachtragskredit gemäss Art. 46 FHG angefordert werden.

5. Die Finanzverwaltung orientiert den Departementsvorsteher bzw. die Departementsvorsteherin über die entsprechenden erwarteten Budgetentwicklungen ihres Departementes.

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