610.111
ABFHG
CH-OW
Art. 16 Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch den Kanton (AB FHG) - Kosten und Leistungsrechnung
Kosten und Leistungsrechnung
Art. 16 AB FHG · Kosten und Leistungsrechnung
1. Auf eine generelle Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung wird verzichtet.
2. Sie kann für jene Verwaltungsbereiche erstellt werden, welche ein ausgewiesenes Bedürfnis haben. In diesem Falle richtet sie sich in erster Linie nach den Bedürfnissen der Führung dieses Verwaltungsbereichs.
3. Über die ganze Verwaltung wird eine Kostenstellenrechnung geführt. Die Gliederung der Kostenstellen folgt dabei in der Regel der Organisationsstruktur der Verwaltung und ist dabei bis auf Stufe Abteilung einzuhalten. Die Totale werden dabei pro Departement und Amtsstelle zusammengefasst.