Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.111 ABFHG CH-OW

Art. 13 Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch den Kanton (AB FHG) - Termine

Haushaltsführung - Jahresabschluss
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Art. 13 AB FHG · Termine

1. Die Finanzverwaltung informiert Anfang Dezember die Amtsleitungen und Departementssekretariate über die einzuhaltenden Termine des Jahresabschlusses.

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