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610.111 ABFHG CH-OW

Art. 10 Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch den Kanton (AB FHG) - Finanzanlagen

Haushaltsführung - Finanzvermögen
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Art. 10 AB FHG · Finanzanlagen

1. Die Anlagedauer der Finanzanlagen orientiert sich grundsätzlich am Liquiditätsbedarf des Kantons, der sich aus der Finanzplanung ergibt.

2. Bei den Anlagen des Finanzvermögens stehen sichere festverzinsliche Anlagen im Vordergrund, d. h. auf Aktien und Anlagen in Fremdwährungen wird verzichtet. Direktanlagen bedürfen einer Genehmigung des Regierungsrats.

3. Auf den Anlagen ist ein marktkonformer Ertrag zu erwirtschaften.

4. Zur Vermeidung von Klumpenrisiken sind die Anlagen grundsätzlich zu diversifizieren. Eine Ausnahme besteht bei Banken mit Staatsgarantie.

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