610.1
FHG
CH-OW
Art. 99 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Termine
Haushaltsprüfung und Kontrolle - Haushaltsprüfung der Gemeinde
Art. 99 FHG · Termine
1. Das Budget, der Antrag für die Festsetzung des Steuerfusses, die Aufgaben- und Finanzplanung sowie die Rechnungen sind der RPK bzw. der GRPK frühzeitig vor der betreffenden Gemeindeversammlung zu übergeben.
2. Sie lässt ihren Bericht und Antrag in der Regel rechtzeitig vor der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat zugehen.