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610.1 FHG CH-OW

Art. 99 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Termine

Haushaltsprüfung und Kontrolle - Haushaltsprüfung der Gemeinde
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Art. 99 FHG · Termine

1. Das Budget, der Antrag für die Festsetzung des Steuerfusses, die Aufgaben- und Finanzplanung sowie die Rechnungen sind der RPK bzw. der GRPK frühzeitig vor der betreffenden Gemeindeversammlung zu übergeben.

2. Sie lässt ihren Bericht und Antrag in der Regel rechtzeitig vor der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat zugehen.

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