610.1
FHG
CH-OW
Art. 98 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Schweigepflicht
Haushaltsprüfung und Kontrolle - Haushaltsprüfung der Gemeinde
Art. 98 FHG · Schweigepflicht
1. Die Mitglieder der RPK bzw. der GRPK sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten und Wahrnehmungen verpflichtet. Die Schweigepflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen.