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610.1 FHG CH-OW

Art. 98 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Schweigepflicht

Haushaltsprüfung und Kontrolle - Haushaltsprüfung der Gemeinde
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Art. 98 FHG · Schweigepflicht

1. Die Mitglieder der RPK bzw. der GRPK sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten und Wahrnehmungen verpflichtet. Die Schweigepflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen.

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