610.1
FHG
CH-OW
Art. 97 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Auskunfts- und Einsichtsrecht
Haushaltsprüfung und Kontrolle - Haushaltsprüfung der Gemeinde
Art. 97 FHG · Auskunfts- und Einsichtsrecht
1. Die RPK bzw. die GRPK ist berechtigt, Einsicht in die Bücher, Belege, Protokolle der Gemeindeversammlung, des Gemeinderats und andere Akten mit finanziellen Auswirkungen zu nehmen sowie Behördenmitglieder um Auskunft anzugehen.