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610.1 FHG CH-OW

Art. 96 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Beratung

Haushaltsprüfung und Kontrolle - Haushaltsprüfung der Gemeinde
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Art. 96 FHG · Beratung

1. Der Gemeinderat kann die RPK bzw. die GRPK als beratende Instanz beiziehen.

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