Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.1 FHG CH-OW

Art. 95 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Sachverständige

Haushaltsprüfung und Kontrolle - Haushaltsprüfung der Gemeinde
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Art. 95 FHG · Sachverständige

1. Die RPK bzw. die GRPK ist befugt, für die Vornahme besonderer Prüfungen Sachverständige beizuziehen. Sie hat den Gemeinderat darüber zu orientieren.

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