610.1
FHG
CH-OW
Art. 95 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Sachverständige
Haushaltsprüfung und Kontrolle - Haushaltsprüfung der Gemeinde
Art. 95 FHG · Sachverständige
1. Die RPK bzw. die GRPK ist befugt, für die Vornahme besonderer Prüfungen Sachverständige beizuziehen. Sie hat den Gemeinderat darüber zu orientieren.