610.1
FHG
CH-OW
Art. 94 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Inhalt der Finanzhaushaltsprüfung
Haushaltsprüfung und Kontrolle - Haushaltsprüfung der Gemeinde
Art. 94 FHG · Inhalt der Finanzhaushaltsprüfung
1. Die RPK bzw. die GRPK prüft das Budget, den Aufgaben- und Finanzplan, die Jahresrechnung (Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung und Bilanz) sowie die Rechnung der Gemeindebetriebe und allfällige Sonderrechnungen.
2. Sie kann zum Budget, zur Festlegung des Steuerfusses, zur Aufgaben- und Finanzplanung, zur Jahresrechnung sowie zur Rechnung der Gemeindebetriebe und allfälliger Sonderrechnungen Stellung nehmen.