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610.1 FHG CH-OW

Art. 94 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Inhalt der Finanzhaushaltsprüfung

Haushaltsprüfung und Kontrolle - Haushaltsprüfung der Gemeinde
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Art. 94 FHG · Inhalt der Finanzhaushaltsprüfung

1. Die RPK bzw. die GRPK prüft das Budget, den Aufgaben- und Finanzplan, die Jahresrechnung (Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung und Bilanz) sowie die Rechnung der Gemeindebetriebe und allfällige Sonderrechnungen.

2. Sie kann zum Budget, zur Festlegung des Steuerfusses, zur Aufgaben- und Finanzplanung, zur Jahresrechnung sowie zur Rechnung der Gemeindebetriebe und allfälliger Sonderrechnungen Stellung nehmen.

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