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610.1 FHG CH-OW

Art. 93 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Aufgaben

Haushaltsprüfung und Kontrolle - Haushaltsprüfung der Gemeinde
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Art. 93 FHG · Aufgaben

1. Die RPK prüft den Finanzhaushalt der Gemeinde gemäss Art. 85 Abs. 2 der Kantonsverfassung.

2. Eine GRPK prüft zusätzlich die Geschäftsführung des Gemeinderats sowie der Gemeindeverwaltung.

3. Der Gemeinderat kann der RPK bzw. der GRPK in deren Einvernehmen weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltswesen übertragen.

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