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610.1 FHG CH-OW

Art. 92 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Anforderungen

Haushaltsprüfung und Kontrolle - Haushaltsprüfung der Gemeinde
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Art. 92 FHG · Anforderungen

1. Die Anforderungen des Obligationenrechts an die Revisionsstelle von Aktiengesellschaften gelten sinngemäss auch für die RPK bzw. für die GRPK. Mindestens ein Mitglied der Kommission hat diese Anforderungen zu erfüllen. Massgebend ist das Register der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde.

2. Erfüllt kein Mitglied der RPK bzw. der GRPK die in Absatz 1 aufgestellten Anforderungen, so ist für die Finanzhaushaltsprüfung durch die RPK bzw. durch die GRPK eine externe Revisionsstelle, welche die Anforderungen erfüllt, mindestens begleitend beizuziehen.

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