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610.1 FHG CH-OW

Art. 91 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Organe und Stellung

Haushaltsprüfung und Kontrolle - Haushaltsprüfung der Gemeinde
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Art. 91 FHG · Organe und Stellung

1. Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) bzw. die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission (GRPK) ist die oberste Finanzaufsichtsbehörde der Gemeinde. Sie ist selbstständig und ist keinem andern Organ unterstellt.

2. Die Finanzverwaltung der Gemeinde weist im Auftrag des Gemeinderats die zuständigen Behörden und Verwaltungen auf die Einhaltung der Ausgabenkompetenzen hin.

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