610.1
FHG
CH-OW
Art. 90 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Anzeigepflicht
Haushaltsprüfung und Kontrolle - Finanzkontrolle des Kantons - Verfahren
Art. 90 FHG · Anzeigepflicht
1. Mängel von grundsätzlicher und wesentlicher finanzieller Bedeutung sind von den zuständigen Stellen der Behörden, Amtsstellen und Dritten nach Art. 78 Abs. 1 dieses Gesetzes auf dem Dienstweg unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden.