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610.1 FHG CH-OW

Art. 90 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Anzeigepflicht

Haushaltsprüfung und Kontrolle - Finanzkontrolle des Kantons - Verfahren
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Art. 90 FHG · Anzeigepflicht

1. Mängel von grundsätzlicher und wesentlicher finanzieller Bedeutung sind von den zuständigen Stellen der Behörden, Amtsstellen und Dritten nach Art. 78 Abs. 1 dieses Gesetzes auf dem Dienstweg unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden.

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