610.1
FHG
CH-OW
Art. 89 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Mitwirkungspflicht
Haushaltsprüfung und Kontrolle - Finanzkontrolle des Kantons - Verfahren
Art. 89 FHG · Mitwirkungspflicht
1. Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt er auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.