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610.1 FHG CH-OW

Art. 89 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Mitwirkungspflicht

Haushaltsprüfung und Kontrolle - Finanzkontrolle des Kantons - Verfahren
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Art. 89 FHG · Mitwirkungspflicht

1. Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt er auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.

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