Art. 88 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Dokumentation und Datenzugriff
Art. 88 FHG · Dokumentation und Datenzugriff
1. Erlasse, Beschlüsse und Verfügungen des Kantonsrats, des Regierungsrats, der Gerichtsverwaltung, der Departemente und der Amtsstellen sowie der unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten ohne eigene Revisionsstelle, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen.
2. Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten einschliesslich Personendaten aus den Datensammlungen der Departemente und Amtsstellen, der Gerichte sowie der unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten abzurufen. Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens aufbewahren oder speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden.