Art. 87 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Berichterstattung
Art. 87 FHG · Berichterstattung
1. Über die Prüfungen werden schriftliche Berichte erstellt. Diese unterliegen nicht dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip.
2. Bei Beanstandungen von erheblicher Bedeutung unterrichtet die Finanzkontrolle die zuständige Departementsvorsteherin oder den zuständigen Departementsvorsteher bzw. das Obergerichtspräsidium sowie das Finanzdepartement. Die Finanzkontrolle kann in ihrem Bericht Anträge stellen.
3. Zu jedem Bericht, der wesentliche Beanstandungen enthält, hat das Departement oder die Amtsstelle bzw. die Gerichtsverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.
4. Entdeckt die Finanzkontrolle eine strafbare Handlung, so meldet sie diese der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher bzw. dem Obergerichtspräsidium und dem Finanzdepartement. Das zuständige Departement sorgt unverzüglich für die gebotenen Massnahmen.
5. Solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung des Finanzdepartements diesbezüglich weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden.
6. Der Regierungsrat auf Antrag des Finanzdepartements oder des zuständigen Departements bzw. das Obergericht entscheidet über strittige Massnahmen aus Prüfungsbemerkungen.