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610.1 FHG CH-OW

Art. 86 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Besondere Aufträge und Beratung

Haushaltsprüfung und Kontrolle - Finanzkontrolle des Kantons - Aufgaben
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Art. 86 FHG · Besondere Aufträge und Beratung

1. Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die ständigen Kommissionen des Kantonsrats, der Regierungsrat, die Departemente und das Obergericht können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.

2. Die Finanzkontrolle erteilt der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission sowie der Rechtspflegekommission jede Auskunft, die für die Ausübung der Oberaufsicht dienlich ist. Sie stellt ihr auf Verlangen alle Beschlüsse des Regierungsrats, der Departemente und Amtsstellen, welche den Finanzhaushalt betreffen, zur Verfügung.

3. Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms gefährdet wird. Aufträge von parlamentarischen Untersuchungskommissionen können nicht abgelehnt werden.

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