610.1
FHG
CH-OW
Art. 85 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Allgemeine Aufgaben
Haushaltsprüfung und Kontrolle - Finanzkontrolle des Kantons - Aufgaben
Art. 85 FHG · Allgemeine Aufgaben
1. Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushalts, insbesondere für
a. die Prüfung der Staatsrechnung und der separaten Rechnungen der Amtsstellen;
b. die Prüfung der internen Kontrollsysteme;
c. die Vornahme von Systemprüfungen, Projektprüfungen und Prüfungen der Wirkungsrechnungen;
d. Prüfungen im Auftrag des Bundes;
e. Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen und Personen in ihrem Aufsichtsbereich;
f. die Beratung der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission und die Führung des Sekretariats mit Protokollführung.
2. Die Finanzkontrolle wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Haushaltsführung und bei der Einführung von Systemen des Rechnungswesens beigezogen.