610.1
FHG
CH-OW
Art. 84 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Inhalt der Finanzaufsicht
Haushaltsprüfung und Kontrolle - Finanzkontrolle des Kantons - Grundsätze
Art. 84 FHG · Inhalt der Finanzaufsicht
1. Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Grundsätze der Haushaltsführung nach Art. 9 dieses Gesetzes und die Prüfung der Ordnungsmässigkeit.
2. Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach anerkannten Prüfungsgrundsätzen aus.
3. Die Finanzkontrolle darf in der Regel nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.