610.1
FHG
CH-OW
Art. 83 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Geschäftsverkehr
Haushaltsprüfung und Kontrolle - Finanzkontrolle des Kantons - Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
Art. 83 FHG · Geschäftsverkehr
1. Die Finanzkontrolle verkehrt im Rahmen ihres Aufsichtsbereiches direkt mit der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission sowie mit der Rechtspflegekommission des Kantonsrats, dem Regierungsrat, der Gerichtsverwaltung, den Departementen und Amtsstellen sowie den der Finanzaufsicht unterstellten unselbstständigen Anstalten und Betriebe.
2. Die Finanzkontrolle nimmt an den Kommissionssitzungen der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission mit beratender Stimme teil.