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610.1 FHG CH-OW

Art. 82 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Verrechnung der Leistungen

Haushaltsprüfung und Kontrolle - Finanzkontrolle des Kantons - Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
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Art. 82 FHG · Verrechnung der Leistungen

1. Die Finanzkontrolle stellt grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons sowie bei Prüfungen im Auftrag des Bundes und bei Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen und natürlichen oder juristischen Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung ihre Aufwendungen zu Vollkosten in Rechnung.

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